Kosten

Die Höhe der Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit richtet sich hier nach der Höhe des Streitwertes.

Außergerichtlich entsteht eine Gebühr von 0,5 bis 2,5 für die Vertretung gegenüber dem Gegner. Die Höhe des Gebührensatzes hängt vom Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit ab. In der Regel beträgt sie zwischen 1,3 und 1,5.

Gelingt es dem Rechtsanwalt, im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung mit der Gegenseite eine Einigung zu erzielen, erhält er zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 1,5. Durch diese Regelung soll der außergerichtliche Bereich gestärkt und gerichtliche Streitigkeiten vermieden werden.

Wir führen Erstberatungen im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung gegen ein Stundenhonorar von 180,00 € pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer durch.

Streitwert in Euro 1,3 1,5
300 32,50 37,50
600 58,50 67,50
900 84,50 97,50
1.200 110,50 127,50
1.500 135,50 157,50
2.000 172,90 199,50
2.500 209,30 241,50
3.000 245,70 283,50
3.500 282,10 325,50
4.000 318,50 367,50
4.500 354,90 409,50
5.000 391,30 451,50
6.000 439,40 507,00
7.000 487,50 562,50
8.000 535,60 618,00
9.000 583,70 673,50
10.000 631,80 729,00
13.000 683,80 789,00
16.000 735,80 849,00
19.000 787,80 909,00
22.000 839,80 969,00
25.000 891,80 1.029,00
30.000 985,40 1.137,00
35.000 1.079,00 1.245,00
40.000 1.172,60 1.353,00
45.000 1.266,20 1.461,00
50.000 1.359,80 1.569,00

Sollte es in derselben Angelegenheit zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, werden die bereits erhobenen Gebühren für die außergerichtliche Vertretung auf die folgenden gerichtlichen Gebühren zum Teil angerechnet.

Für die gerichtliche Tätigkeit erhält ein Rechtsanwalt in der ersten Instanz eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 und eine Termingebühr von 1,2. Für einen Vergleich erhält der Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0.

Die Höhe der Gebühren richtet sich wiederum nach dem Streitwert.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter dem Stichwort RVG.

In 2. Instanz erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6, die Terminsgebühr beläuft sich auch in der 2. Instanz auf 1,2.

Außerdem entstehen vor Gericht Gerichtsgebühren, eventuell Kosten für Zeugen und Sachverständigengebühren.

Grundsatz: Bei den Zivilgerichten ist es grundsätzlich so, dass derjenige, der obsiegt, einen Anspruch auf Ersatz der Kosten seines Rechtsanwalts und der Gerichtskosten durch die Gegenseite hat.

Das bedeutet, dass derjenige, der unterliegt, nicht nur die Kosten seines Anwalts, sondern auch die Kosten des gegnerischen Anwalts und die Gerichtskosten sowie etwaige Kosten für Zeugen und Sachverständige tragen muss.

Kommt es dazu, dass die Entscheidung des Gerichts nicht 100% zugunsten einer Partei ausgeht, werden die Kosten entsprechend des Anteils am Obsiegen und Unterliegen geteilt. Jede Partei hat dann entsprechend der Quote einen Teil der Kosten zu übernehmen.

Bei eindeutigen Rechtslagen, zum Beispiel bei einer Räumungsklage gegen einen Mieter wegen Zahlungsrückständen, gegen die nichts eingewandt wird, ist klar, dass der Vermieter gegenüber dem Mieter einen Anspruch auf Ersatz der Kosten hat. Es droht allenfalls die Gefahr, dass der Mieter dazu nicht in der Lage ist, die Kosten zu zahlen.

Wir beraten Sie gerne hinsichtlich des bestehenden Kostenrisikos, auch in der Zwangsvollstreckung.